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Bewerbung ohne Abitur

Bei überragender künstlerischer Befähigung kann vom Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis) abgesehen werden. Die überragende künstlerische Befähigung wird von der Aufnahmeprüfungskommission im Rahmen der Hauptfachprüfung festgestellt. Sie liegt vor, wenn die Hauptfachprüfung mindestens mit der Note 1,5 bzw. 23 Punkten bewertet wurde. Wird die Hauptfachprüfung nicht mit differenzierten Noten oder Punkten bewertet, entscheidet die Aufnahmeprüfungskommission für das Hauptfach über das Vorliegen der überragenden künstlerischen Befähigung.

Bei überragender künstlerischer Befähigung ist in jedem Fall der Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachzuweisen.

Diese Ausnahme gilt nicht für die Aufnahmeprüfung im Lehramtsbereich. Für das Unterrichtsfach Schulmusik ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich, andernfalls kann keine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung bzw. keine Einschreibung erfolgen.